Privathaftpflichtversicherungen zahlen nicht für Schäden durch KFZ
Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug hervorgerufen werden, sind nicht durch Privathaftpflichtversicherungen abgedeckt. “Warum sollten sie auch?” fragt sich der Eine oder Andere jetzt vielleicht, “schließlich gibt es dafür ja die KFZ-Haftpflicht”. Richtig soweit, allerdings kann auch durch ein abgemeldetes Fahrzeug erheblicher Schaden entstehen. So geschehen bei einem Hobbybastler. Dieser hatte an seinem abgemeldeten Auto gearbeitet, als beim Einschalten der Zündung ein Feuer entflammte und nicht nur das Auto selbst, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet und so hoffte der Bastler, seine Privathaftpflichtversicherung würde den Schaden übernehmen, jedoch greift in diesem Fall die sogenannte “Benzinklausel” – die Privathaftpflichtversicherungen müssen nicht für einen Schaden einstehen, der durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist, da hierfür die KFZ-Haftpflicht verantwortlich ist. Ist, wie im besagten Fall, der Wagen nicht angemeldet und somit nicht durch die KFZ-Haftpflicht versichert, entsteht eine Versicherungslücke, für die der Fahrzeughalter im Schadensfall aus der eigenen Tasche aufkommen muss.
Der ADAC rät deshalb dazu, nach Möglichkeit keine Arbeiten an einem abgemeldeten Kraftfahrzeug durchzuführen. Sind diese unausweichlich, ist ein Kurzzeitkennzeichen eine Option, der Versicherungslücke zu entgehen. In jedem Falle sollten bei Arbeiten an einem Fahrzeug entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Feuerlöscher, Löschdecke usw.) vorgenommen werden.
Privathaftpflichtversicherungen sind im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung. Das Wort “Pflicht” im der Versicherungsbezeichnung bezieht sich auf die gesetzliche Pflicht zum Ersetzen eines Schadens. Mit der Privathaftpflicht kann man sich gegen die Gefahren des alltäglichen Lebens und daraus entstehende finanzielle Folgen absichern. Zu beachten ist dabei auch, das Schäden, die durch Haustiere verursacht werden, ebenfalls nicht von Privathaftpflichtversicherungen übernommen werden. Hier steht die sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung ein.