Des Mieters Recht

Immer wieder hört man von Justizfällen in denen es um das Mietrecht geht. Viele Mieter und Vermieter kennen sich aber gar nicht richtig mit Ihren Rechten und Pflichten aus und liegen deshalb häufig im Unrecht.
Gerade erst hat der Bundesgerichtshof in einem Mietrechtsfall zugunsten des Mieters entschieden. Dieser hatte Mietkürzungen vorgenommen, weil die Stromversorgung in seiner Wohnung nur sehr gering war. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Mieter vollkommen im Recht, wenn er Mietkürzungen vornimmt, weil zu wenig Strom aus der heimischen Steckdose kommt.
Generell muss die Stromversorgung ausreichen um mindestens ein großes Haushaltsgerät, wie eine Waschmaschine oder einen Geschirrspüler zur gleichen Zeit wie mehrere kleinere Haushaltsgeräte, wie einen Toaster oder ein Bügeleisen, laufen zu lassen.

Betriebskostenabrechnungen

Bei Betriebskostenabrechnung, die für den Mieter nicht ganz nachvollziehbar sind hat er das Recht einen Einblick in die Originalbelege und Rechnungen zu bekommen. Kopien müssen die Vermieter allerdings nicht zur Verfügung stellen, auf die haben Mieter leider kein Recht.
Als Betriebskosten angerechnet werden dürfen nur die laufenden Kosten. Dazu gehören die Ausgaben für den Hausmeister, für die Müllabfuhr, für die Aufzugwartung und andere eventuell anfallende Kosten. Nicht dazu gehören jedoch die Kosten für eventuelle Reparaturen, für Neuanschaffungen und für eine Neugestaltung, zum Beispiel des Gartens. Außerdem ist der Vermieter dazu verpflichtet die Hauswartungskosten separat anzugeben, dies kann dazu beitragen eventuelle Missverständnisse zu vermeiden.
Wie aber werden die Betriebskosten für leer stehende Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus abgerechnet? Die müssen nicht von den Mietern des Hauses übernommen werden, sondern werden allein von dem Vermieter getragen.
Bei den Heizkosten werden zumindest die Grundkosten von dem Vermieter getragen, zumindest dann wenn die Heizkosten nach Verbrauch der einzelnen Mieter abgerechnet werden.
Wenn sich Büro- oder Ladenräume in einem Mietshaus befinden muss der Vermieter bei den Jahresabrechnungen nicht unbedingt zwischen den gewerblich und privat genutzten Wohnungen unterscheiden. Werden die Mieter Wohnungen durch diese einheitliche Abrechnung nicht schlechter gestellt gibt es dagegen nichts einzuwenden.

Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 11. Februar 2010 um 19:10 Uhr veröffentlicht und wurde unter Allgemein abgelegt. du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. du kannst einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf deiner Seite einrichten.
 
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